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kayfly events
kayfly GmbH
Flughafenstrasse 8
D-57299 Burbach (Siegen-Wittgenstein)
Jaminstrasse 3a
D-61476 Kronberg im Taunus
Fon: 0173 9277722
Geschäftsführer: Kay Stabenow
Amtsgericht Königstein im Taunus (HRB 7526)
Umsatzsteuer ID DE 266731047
kayfly ist eine eingetragene Marke.
Registernummer 30 2008 069 861
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Ein Vertrag über die Vermietung von Räumen und/ oder Einrichtungen kommt erst zustande, wenn der Veranstalter als Mieter ein schriftliches Angebot der kayfly GmbH - events (im Folgenden „Vermieter“) durch Unterzeichnung des Vertragsangebotes annimmt. Eine Annahme des Angebotes unter Vorbehalt oder mit Änderungen führt nur dann zum Vertragsschluss, wenn der Vermieter die Annahme schriftlich bestätigt.
Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters geregelt sind, finden nur Anwendung, wenn sie vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Nur mündlich getroffene Abreden sind allenfalls unverbindlich.
Ein über die Vermietung hinausgehendes Rechtsverhältnis wird zwischen den Parteien nicht begründet.
Vertragsgegenstand sind die im Vertrag bezeichneten Räume, Anlagen und/oder Einrichtungen des Gesamtobjekts. Diese werden dem Mieter ausschließlich zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.
Der Mieter ist zur Untervermietung nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters berechtigt. Eine etwaige Verweigerung des Vermieters begründet für den Mieter keinesfalls ein besonderes Kündigungsrecht.
Der Mieter hat dem Vermieter gegenüber spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn den Ablauf der Veranstaltung bekanntzugeben und gegebenenfalls mit diesem abzusprechen. Der Vermieter hat ein fristloses Kündigungsrecht, sofern die vom Mieter beabsichtigte Nutzung erheblich von der im Mietvertrag vereinbarten abweicht.
Der Vermieter ist verpflichtet, die vertraglich angemieteten Räume, Anlagen und/oder Einrichtungen des Gesamtobjektes nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Der Mieter hat die vereinbarten Mietpreis sowie die vereinbarten Nebenkosten (Endreinigung u.a.) zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe nach Rechnungseingang binnen zweier Wochen ohne Abzug zu begleichen. Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Vertragsschluss. Verbrauchsabhängige Nebenkosten werden, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, gesondert in Rechnung gestellt.
Die Mietsache wird für die im Vertrag angegebenen Zeiten gemietet. Auf- und Abbauarbeiten sind nur in dieser Zeit gestattet. Überschreitungen der Mietzeit sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters in Textform.
Der Mieter gerät in Verzug, sofern er die vertragsgegenständliche Mietsache nicht zum vereinbarten Rückgabetermin ordnungsgemäß zurückgibt. In diesem Fall hat der Vermieter das Recht, die notwendigen Räumungsarbeiten vorzunehmen sowie vom Mieter eingebrachte Gegenstände einzulagern. Die Kosten trägt der Mieter. Zudem ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter etwaige Mietausfallschäden zu erstatten, die durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursacht worden sind.
Leistet der Mieter den in Rechnung gestellten Betrag oder eine Sicherheit auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht, so ist der Vermieter zur Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ferner ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, in den Fällen höherer Gewalt oder anderer vom Vermieter nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Solche Umstände liegen auch dann vor, wenn der Mieter bei Anmietung irreführende oder falsche Angaben zu wesentlichen Tatsachen (z.B. Person des Mieters oder Veranstaltungszweck) gemacht hat oder der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Mietsache die Sicherheit insbesondere der umliegenden Anlagen gefährdet.
Sofern dem Mieter vertraglich innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist der Vermieter seinerzeit innerhalb dieses Zeitraums berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn der Mieter auf Rückfrage des Vermieters in Textform innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Rückfrage des Vermieters auf sein kostenfreies Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
Der Vermieter hat den Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.
Der Mieter hat dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die dem Vermieter durch den Rücktritt entstehen.
Der Mieter ist nur dann zum Rücktritt berechtigt, sofern ein Rücktrittsrecht ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Vermieter der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Sowohl die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform.
Die Nutzung der Mietsache darf nur für die vereinbarte Veranstaltung erfolgen.
Für die Einholung notwendiger Genehmigungen ist der Mieter selbst verantwortlich.
Alle Veränderungen innerhalb der Mietsache (insbesondere das Anbringen von Dekorationen, Plakaten etc.) bedürfen der Genehmigung des Vermieters.
Den Anordnungen des Vermieters sowie von ihm beauftragte Vertreter ist zu jeder Zeit Folge zu leisten. Ihnen ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den angemieteten Räumen zu gewähren.
Die Nutzung der Mietsache für rechtswidrige Zwecke ist untersagt. Die Nutzung zur Durchführung von Veranstaltungen, auf denen rechts-, links- oder sonst extremes Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es vom Mieter selbst oder von Besuchern der Veranstaltung, ist verboten.
Die gesetzlichen Ruhezeiten sind einzuhalten, jeweilige Ausnahmen sind bei der Gemeine Burbach beim Ordnungsamt zu erfragen, einzuholen.
Sollte der Vermieter eine solche vertragswidrige Nutzung feststellen, ist er berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Erfolgt dessen ungeachtet die Nutzung für einen untersagten Zweck, hat der Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung hin technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt der Vermieter im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Mieters. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
Alle fest installierten technischen Einrichtuners oder auftretende Störungen gehen zulasten des Mieters, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat.
Der Mieter ist verpflichtet, die vor Ort bestehenden Sicherheitswarnungen und -bestimmungen sowie Betriebsanleitungen ordnungsgemäß einzuhalten.
Während der gesamten Veranstaltung müssen die Sicherheitseinrichtungen frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht durch Dekoration, Bestuhlung oder sonstiges verdeckt, verstellt oder sonst unzugänglich gemacht werden. Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen mit Ausnahme der als solche gekennzeichneten Raucherbereiche verboten.
Die vom Mieter verwendete Dekoration muss mindestens aus schwer entflammbarem Material bestehen (Klasse B1 nach DIN 4102).
Die Vermietung erfolgt inklusive der Endreinigung.
Dekorationen oder etwaig eingebrachte Gegenstände sind vor Rückgabe zu entfernen. Kosten die durch nicht entfernte Gegenstände und/oder Dekorationen entstehen hat der Mieter zu tragen.
Der Vermieter, seine Mitarbeiter oder eine von ihm beauftragte Person übt das Hausrecht aus. Der im Vertrag bezeichnete Mieter ist Veranstalter. Er hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen.
Der Mieter übernimmt die Haftung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften, das Versammlungsgesetz sowie das Gesetz über Sonnen-und Feiertage in eigener Verantwortung einzuhalten. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist, ist diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Eine Haftung des Vermieters für die Erteilung von behördlichen Genehmigungen ist ausgeschlossen. Der Mieter stellt insoweit auch den Vermieter von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
Etwaig erforderliche Anzeige-, Anmelde- und/oder Genehmigungsverfahren hat der Mieter auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchzuführen. Dies gilt auch für die erforderliche Meldung der Veranstaltung bei der GEMA und/oder sonstigen Stellen.
Der Mieter verpflichtet sich, für die gesamte Veranstaltungsdauer anwesend zu sein. Sofern dies nicht möglich ist, hat er dem Vermieter eine entsprechende Person (Veranstaltungsleiter) zu benennen.
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn oder in seinem Lager stehende Dritte schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet der Mieter für alle an den vermieteten Sachen, Räumen und deren Einrichtung einschließlich beweglicher Gegenstände entstehenden Schäden, Mietsachschäden und Mietschäden.
Der Mieter haftet zum für Schäden, die von Besuchern oder Gegnern der von dem Mieter organisierten Veranstaltung verursacht werden, sofern der Mieter schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er zumindest entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbarer Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat.
Der Mieter haftet dafür, dass keine Rechte Dritter durch die Veranstaltung (Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung) verletzt werden. Er hat den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden und nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die Verpflichtung zur Freistellung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Vermieter im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
Der Vermieter haftet für Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlungen nur für Fälle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verhaltens. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit den Vermieter eine Haftung trifft, ist der Umfang seiner Ersatzpflicht stets auf vertragstypische Schäden begrenzt.
Für vom Mieter oder Dritten auf dessen Veranlassung hin in die Räume eingebrachte Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung.
Zur Abdeckung des typischen Schadenrisikos seiner Veranstaltung hat der Mieter eine Haftpflichtversicherung und Sachversicherung abzuschließen. Der Abschluss der Versicherung ist dem Vermieter unaufgefordert bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch nicht der Vertrag im gesamten unwirksam. Vielmehr sind die Beteiligten verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrecht und des Kollisionsrechts sind ausgeschlossen.
Kronberg, im März 2017
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: kayfly GmbH, Postfach 1305, 61468 Kronberg /Ts. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamem Widerrufs sind die beiderseitig empfangen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. In diesem Fall ist es möglich, telefonisch oder per E-Mail einen Rückholauftrag bei kayfly GmbH, Postfach 1305, 61468 Kronberg/Ts. zu beantragen. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit dem Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung.
Ihr Kay Stabenow
kayfly GmbH
Geschäftsführer
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar 1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weiter gehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt,
5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zu Grunde legt,
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
3.bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner
a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.
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